Die Rechtsmittel gegen Urteile im Strafverfahren


Am Ende der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren muss sich der Richter unter anderem über die Täterpersönlichkeit, die gehörten Zeugenaussagen und die Verlesung von Urkunden ein Urteil bilden. Oftmals bleibt ihm zur Entscheidung über Schuld und Unschuld nicht viel Zeit.

Eine fehlerhafte Entscheidung, kann für Sie erhebliche Folgen haben. So kann die Annahme einer Feststellung zum Beispiel ausreichend sein, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Eine andere Bewertung der vorliegenden Gegebenheiten, kann über die Gewährung oder Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheiden.

Sollten Sie die Vermutung haben, dass nicht alle für Sie sprechenden Tatsachen berücksichtigt wurden, kann es sinnvoll sein das Urteil überprüfen zu lassen. Je nach sachlicher Zuständigkeit in der ersten Instanz gibt es folgende Möglichkeiten gegen das Urteil vorzugehen.

Die Berufung

Eine Möglichkeit gegen amtsgerichtliche Urteile vorzugehen ist die sogenannte Berufung. Die Berufung ist als zweite Tatsacheninstanz gegen Urteile eines 

  • Strafrichters oder
  • Schöffengerichts zulässig.

Über die Berufung selber entscheidet das Landgericht.

Die Revision

Eine Revision wiederum ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile

  • der Strafkammern, des Schwurgerichts
  • des Oberlandesgerichts
  • des Amtsgerichts in Form der Sprungrevision.

 

Die Revision stellt entgegen der Berufung keine zweite Tatsacheninstanz dar. Bei der Revision werden Verfahrensfehler und deren Auswirkungen auf das Urteil, sowie die Anwendung des materiellen Rechtes geprüft. 

Die Sprungrevision

Wie oben beschrieben ist gegen amtsgerichtliche Urteile sowohl die Berufung als auch die Revision zulässig. Sollten Sie gegen das erstinstanzliche amtsgerichtliche Urteil in die Revision gehen, nehmen Sie sich aufgrund dieses Sprungs über die Berufungsinstanz eine Möglichkeit das Urteil prüfen zu lassen, denn gegen die Urteile der Berufungsinstanz ist die Revision immer noch zulässig. Dennoch kann im Einzelfall die Sprungrevision das Mittel der Wahl sein.

Aufgrund der Komplexität der Rechtsmittelverfahren sollten Sie in jedem Fall einen Verteidiger zu Rate ziehen. 

Für die Einlegung des Rechtsmittels läuft ab Verkündung des Urteils eine sogenannte Notfrist, die nicht verlängerbar ist, von einer Woche. Da das Urteil am Ende der Hauptverhandlung, in der Regel in Anwesenheit des Angeklagten, verkündet wird, läuft ab diesem Tag die Einlegungsfrist. Bei verstreichen der Frist wird das Urteil rechtskräftig.

Setzen Sie sich daher umgehend mit einem Verteidiger in Verbindung, der sich Ihrer Sache annimmt und Ihre Rechte wahrt. Gerne helfe ich Ihnen dabei.