Opferrecht


Was ist Opferrecht

Sie sind Opfer einer Straftat und stellen sich die Fragen:

  • Wie soll es jetzt weiter gehen? 
  • Welche Möglichkeiten des Handels habe ich?
  • Habe ich Ansprüche gegen den Täter und wie kann ich diese durchsetzen?

Ob die Tat angezeigt wird oder lieber nicht ist sicherlich die erste Frage, die Sie sich stellen. Dies können und müssen Sie sich selber beantworten. Während bei Opfern von Vermögensdelikten diese Frage oftmals leicht zu beantworten ist, sieht es bei Opfern, gerade von Sexualstraftaten, häufig ganz anders aus.



Nebenklage

Bei der Nebenklage kann sich der Geschädigte, also das Opfer einer Straftat selbst oder aber bei einem durch eine Straftat getöteten Menschen, ein naher Angehöriger, der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen.

Die Nebenklage stellt eine Ausnahme dar und ist daher nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Körperverletzungsdelikte
  • Sexualdelikte
  • Tötungsdelikte
  • Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetzt

Im Unterschied zum Adhäsionsverfahren geht es bei der Nebenklage um die aktive Teilnahme am Strafverfahren und nicht um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.



Adhäsionsverfahren

Grundsätzlich geht es in Strafverfahren, nach der Feststellung einer Schuld des Angeklagten, um die Sanktionierung beziehungsweise Bestrafung des Täters. Eine Straftat, wie zum Beispiel eine Körperverletzung, hat aber auch zur Folge, dass Sie als Opfer einen zivilrechtlichen Schaden erlitten haben. Hier ist im Besonderen das Schmerzensgeld zu nennen. Diese Ansprüche werden in der Regel vor den Zivilgerichten geltend gemacht.

Für Opfer von Straftaten gibt es jedoch die Möglichkeit diese zivilrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren, in Form eines sogenannten Adhäsionsverfahrens, geltend zu machen.

Dieses Vorgehen beinhaltet mehrere Vorteile.



Gewaltschutz

Sie wurden vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, Ihrer Gesundheit oder Freiheit verletzt oder Ihnen wurde mit einer derartigen Verletzung gedroht?

In diesem Fällen und in den Fällen in denen eine andere Person widerrechtlich und vorsätzlich in Ihre Wohnung eindringt oder jemand in unzumutbarer Weise, gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen, Ihnen wiederholt nachstellt, Sie verfolgt, gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung.