Das Jugendstrafrecht


Wenn eine polizeiliche Vorladung ins Haus flattert, ist der betroffene Jugendliche (14-18 Jahre) oder Heranwachsende (18-21 Jahre), wie auch seine Eltern verständlicherweise im ersten Moment erschrocken. 

Die häufigste Frage, die dem Verteidiger gestellt wird lautet: Was kann im schlimmsten Fall als Strafe herauskommen?“

Hierzu muss man wissen, dass das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geprägt ist. Die  vorgesehen Rechtsfolgen sind daher „andere“ als im Erwachsenen Strafrecht. 

Das Erwachsenen Strafrecht sieht grundsätzlich als Hauptstrafen die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe vor, während das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen, als Hauptstrafen vorsieht.

Erziehungsmaßregeln sind

  • Weisungen (§ 10 JGG),
  • der Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG) und
  • die Heimerziehung (§ 12 Nr. 2 JGG).

Zuchtmittel sind

  • die Verwarnung (§ 14 JGG),
  • Auflagen (§ 15 JGG) und
  • der Jugendarrest (§ 16 JGG).

Die Jugendstrafe stellt eine Freiheitsstrafe dar.

Aber gerade im Jugendstrafrecht wird, vor allem bei Ersttätern, nicht selten von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens Gebrauch gemacht, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Einstellung auch im gerichtlichen Verfahren

Ein Jugendstrafverfahren ist, sowohl für den Betroffenen wie auch für die Eltern, sehr belastend. Daher sollten Sie frühzeitig einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, auch um möglicherweise eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Sollte ein gerichtliches Verfahren, also eine Hauptverhandlung, hingegen nicht vermeidbar sein, steht der Verteidiger Ihrem Nachwuchs zur Seite. Auch in einem gerichtlichen Verfahren besteht immer noch die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens. 

Wenn Sie sich beraten oder auch vertreten lassen möchten zögern Sie nicht einen Termin zu vereinbaren.