Das Betäubungsmittelstrafrecht


Wenn Ihnen der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemacht wird, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu Rate ziehen, der sich in diesem speziellen Gebiet des Strafrechts auskennt.

Bereits im Ermittlungsverfahren können häufig die Weichen für den späteren Ausgang des Verfahrens gestellt werden. 

Ob Ihnen ein Vergehen oder ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ist in vielen Fällen abhängig von der festgestellten Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels. Die Feststellung, ob es sich um eine geringe oder nicht geringe Menge Betäubungsmittel handelt, ergibt sich aus toxikologischen Gutachten, die in der Regel von der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Da sich diese Informationen in der Ermittlungsakte finden sollten, ist eine Akteneinsicht unerlässlich und stellt in aller Regel den ersten Schritt Ihres Rechtsanwalts dar.

Spezielle Möglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es spezielle Möglichkeiten das Strafverfahren einzustellen. Denkbar ist eine Einstellung zum Beispiel in Fällen, in denen es sich um eine geringe Menge handelt, die Tat wegen Eigenbedarfs begangen wurde, eine geringe Schuld des Täters vorliegt und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht gegeben ist.

Durch eine Mitwirkung an dem Aufklärungserfolg der Straftat oder weiterer Straftaten ergibt sich gegebenenfalls eine andere Möglichkeit in einem Betäubungsmittelverfahren zu einer Strafmilderung oder gar zu einem Absehen der Verfolgung zu gelangen. Ob die Voraussetzungen vorliegen muss im Einzelfall geprüft werden. Über ein Infrage kommen dieser Möglichkeit können nur Sie selbst entscheiden. 

Im Falle einer Verurteilung gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit die Strafvollstreckung zurückzustellen. Diese Norm ist wohl besser unter dem Begriff „Therapie statt Strafe“ bekannt.

Therapie statt Strafe

Um einen solchen Antrag stellen zu können müssen die Voraussetzungen vorliegen beziehungsweise geschaffen werden. So darf unter anderem die zu verbüßende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen und eine Betäubungsmittelabhängigkeit mit Bezug zur Tat muss im Urteil festgestellt worden sein. Darüber hinaus muss eine Kostenübernahmeerklärung und eine Therapieplatzbestätigung in einer staatlich anerkannten Einrichtung vorliegen.

All dies nimmt viel Zeit in Anspruch und bedarf zudem einer guten Vorbereitung. 

Gerade bei Straftaten mit Betäubungsmittelbezug kann sich der Ausgang des Verfahrens auf weitere Bereiche Ihres alltäglichen Lebens auswirken. 

Entzug der Fahrerlaubnis droht

So muss man wissen, dass Ermittlungsbehörden bei Bedarf den Ausgang dieser Verfahren anderen Behörden mitteilen. Besonders erwähnenswert ist die Straßenverkehrs-/ Fahrerlaubnisbehörde. Hier droht der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis. 

Verlieren Sie keine wertvolle Zeit und lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten. Gerne unterstütze ich Sie.