Die einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz


Sie wurden vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, Ihrer Gesundheit oder Freiheit verletzt oder Ihnen wurde mit einer derartigen Verletzung gedroht?

In diesem Fällen und in den Fällen in denen eine andere Person widerrechtlich und vorsätzlich in Ihre Wohnung eindringt oder jemand in unzumutbarer Weise, gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen, Ihnen wiederholt nachstellt, Sie verfolgt, gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung.

Das heißt: Ein Gericht kann anordnen, dass der Täter es unterlässt

  • Ihre Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten,
  • ein Zusammentreffen herbeizuführen,
  • Verbindung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch eine Wohnungszuweisung anordnen.

Alle diese Anordnungen sind zu befristen. 

Bei der einstweiligen Anordnung handelt es sich um ein Eilverfahren. Auch bei dieser Verfahrensform kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Beantragung einer einstweiligen Anordnung.